Leiharbeit
		    Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung darf nur mit einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit betrieben werden
	
	
	
			
	
		
	
		Die sogenannte unechte gewerbsmäßig betriebene 
Arbeitnehmerüberlassung, bei der nicht vorgesehen ist, dass der betreffende 
Arbeitnehmer irgendwann wieder in seinen Stammbetrieb zurückkehrt und dort arbeitet, bedarf der Erlaubnis gemäß § 1 
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ( AÜG). Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, sind die Verträge zwischen Verleiher/ Entleiher und Verleiher/ Leiharbeiter gemäß § 9 Ziff. 1 AÜG unwirksam. Rechtsfolge hiervon ist gemäß § 10 Abs. 1 AÜG, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen gilt.
Auch für die Einstellung von Leiharbeitern ist der Betriebsrat des Entleihers gemäß § 14 AÜG zuständig.
	
	
	
Letztes Update 11.03.2009  |   Copyright© Irena Dreißiger 2009 |  

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